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a) Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes

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Die auf Abschluss des Abtretungsvertrages gerichteten Erklärungen, Angebot und Annahme müssen zumindest die essentialia negotii des Abtretungsvertrages umfassen, da sonst eine Abtretung nicht zustande kommen kann. Zu den Essentialia des Abtretungsvertrages gehören die Person des Zedenten (Altgläubiger), die Person des Zessionars (Neugläubiger) und die Forderung, die Gegenstand der Abtretung sein soll. Dabei genügt es – wie immer – wenn diese Essentialia eindeutig bestimmbar sind.[18]

Dabei merken wir uns folgende Sonderfälle:

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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