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(2) Verbotswidrige Abtretung (§ 134)
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Eine Abtretung kann gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 verstoßen und deshalb nichtig sein.
Insbesondere ist an die Fälle zu denken, in denen es dem Zedenten wegen einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit verboten ist, ohne Zustimmung des Schuldners Forderungen abzutreten. Denn § 402 verpflichtet den Zedenten, dem Zessionar die Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderung benötigt werden. Genau dadurch würde der Zedent aber seine Schweigepflicht verletzen. Dabei soll es für die Nichtigkeitsfolge ausnahmsweise keine Rolle spielen, ob auch der subjektive (Vorsatz-)Tatbestand des § 203 StGB erfüllt ist.[27] Die Nichtigkeitsfolge bezieht sich nicht nur auf die Abtretung, sondern auch auf das Verpflichtungsgeschäft (z.B. Forderungskauf).[28]
Beispiel 1
Arzt A tritt ohne Zustimmung seines Privatpatienten P seine Honorarforderung aus einer Behandlung an den C ab. Eine solche Abtretung verstößt gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist deshalb nach § 134 nichtig.[29] Wegen der aus § 402 folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger hat die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten die Preisgabe von anvertrauten Geheimnissen zur Folge. Bereits die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befunden hat, stellt einen nach § 203 StGB geschützten Umstand dar.