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B. Der Gläubiger

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Gläubiger ist der Beteiligte, der aus dem Schuldverhältnis eine Leistung fordern kann, § 241 Abs. 1 . Bei ihm muss die Leistung bewirkt werden, damit Erfüllung eintreten kann, vgl. § 362 Abs. 1. Er entscheidet, ob auch eine andere Leistung an Erfüllungs statt angenommen wird, § 364 Abs. 1. Ihm gegenüber ist die Aufrechnung zu erklären, § 388 und er entscheidet maßgeblich über den Erlass der Forderung, § 397. Der Gläubiger ist „Herr des Anspruchs“ und hat dessen Schicksal in der Hand.

2. Teil Schuldrechtliche GrundbegriffeB. Der Gläubiger › I. Ausgangspunkt

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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