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b) Keine Gesamtgläubigerschaft

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Wie wir oben gesehen haben, zeichnet sich die Gesamtgläubigerschaft dadurch aus, dass die einzelnen Gläubiger jeweils eigenständige Ansprüche gegen den Schuldner haben. Die Mitgläubigerschaft unterscheidet sich dadurch von der Gesamtgläubigerschaft, dass hier lediglich eine einheitliche Forderung besteht, die zur Leistung an alle Mitgläubiger verpflichtet. Eine Mitgläubigerschaft ist immer dann anzunehmen, wenn die Gläubiger im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Anspruch nach §§ 741 ff. bilden oder sich der Anspruch aus einem gemeinsamen Recht der Gläubiger ergibt.[70]

Beispiel

Herausgabeanspruch von Miteigentümern aus § 985 (vgl. § 1011).

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Bei Gesamthandsgemeinschaften, die ihrerseits nicht rechtsfähig sind, wird § 432 weitgehend durch Sonderregelungen verdrängt. Sie merken sich hier die Sonderregel des § 2039 für die (nicht rechtsfähige) Erbengemeinschaft und §§ 1422 ff. für die eheliche Gütergemeinschaft.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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