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c) Mitgläubigerschaft trotz Teilbarkeit der Leistung
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Wann immer teilbare Leistungen verlangt werden können, scheidet nach dem Wortlaut des § 432 eine Mitgläubigerschaft aus. Nach herrschender Ansicht ist die Frage der Teilbarkeit aber nicht nur nach dem Leistungsgegenstand zu bestimmen. Vielmehr soll auch das Verhältnis der Gläubiger untereinander entscheidend sein. Eine nach ihrem Leistungsgegenstand teilbare Leistung wird deshalb dann als unteilbar i.S.d. § 432 angesehen, wenn das Verhältnis der Gläubiger untereinander einer Teilung entgegensteht. Dem liegt folgender Gedanke zugrunde: Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Forderung erworben haben, deren Gegenstand teilbar ist, wäre die Alternative zur Mitgläubigerschaft nach § 432 ein Forderungsrecht jedes Teilberechtigten in Höhe seines Anteils. Dies entspricht tatsächlich der Figur des § 420 (sog. „Teilgläubigerschaft“). Ein solches Forderungsrecht, d.h. das Recht jedes beteiligten Gläubigers „seinen Anteil“ zu fordern, kollidiert aber mit den Regeln über bestimmte Gemeinschaftsverhältnisse an Rechten.
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Bei der Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. § 741 steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, sofern sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes obliegt nach § 744 Abs. 1 den Teilhabern „gemeinschaftlich“ und nicht jedem für seinen Anteil alleine. Dann entspricht die Annahme einer Mitgläubigerschaft dem Innenverhältnis besser, so dass § 432 zur Anwendung kommt.[71]
Beispiel 1
Ansprüche mehrerer Vermieter/Verpächter auf Zahlung des Miet- bzw. Pachtzinses;
Beispiel 2
Anspruch mehrerer Mieter auf Kautionsrückzahlung.
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Neben den Bruchteilsgemeinschaften an einer Forderung (sog. „Forderungsgemeinschaft“) ist auch eine Gesamthandsberechtigung denkbar. Allerdings haben wir oben ja bereits festgestellt, dass hinsichtlich bestimmter Gesamthandsgemeinschaften, nämlich der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft Sonderregelungen gelten. Als bedeutsame Gesamthandsgemeinschaft bleibt dann (nur noch) die GbR. Da die GbR als Außen-GbR jedoch mittlerweile als rechtsfähig angesehen wird, ist sie selbst und allein Gläubigerin. Mehrere Gläubiger gibt es hier nicht, da die Gesellschafter selbst ja nicht die Gläubigerstellung einnehmen, sondern die Gesellschaft. Es bleiben dann noch die Fälle der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft. Hier gilt aber nichts anderes als bei der Bruchteilsgemeinschaft. Dies folgt aus §§ 718 und 719, wonach das gesamthänderisch gebundene Vermögen einheitlich gebunden ist und nicht anteilsweise den verschiedenen Gesellschaftern zusteht. Im Zweifel ist also § 428 anzuwenden und nicht § 420.[72]