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II. Vertragliche Schuldübernahme
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Ebenso wie auf der Gläubigerseite kann auch die Person des Schuldners durch Vertrag ausgewechselt werden. Man nennt dies eine „befreiende Schuldübernahme“.
Im Verhältnis zwischen Gläubiger und dem bisherigen Schuldner erlischt der Anspruch. Die Schuldübernahme stellt in diesem Verhältnis somit eine rechtsvernichtende Einwendung dar, die unter „Anspruch erloschen“ geprüft wird. Die Schuldübernahme ist in zwei Varianten denkbar: