Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 76

1. Gesamtgläubiger (§ 428)

Оглавление

79


[Bild vergrößern]

Eine Gesamtgläubigerschaft liegt nach § 428 vor, wenn mehrere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. In diesem Fall kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten, § 428 S. 1 Hs. 2. Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.

Hinweis

Im Innenverhältnis zwischen den beiden Gläubigern muss bei Leistung an einen Gläubiger der Ausgleich im Zweifel zu gleichen Anteilen erfolgen, § 430. Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen.

80

Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu. Die Forderungen sind also selbstständig und nur durch die Gesamtwirkung der §§ 429, 430 miteinander verbunden. Die Lage ist insoweit spiegelbildlich zur Gesamtschuldnerschaft i.S.d. § 421 (dazu sogleich mehr).

Beispiel 1

Haben mehrere Personen ein gemeinschaftliches Konto errichtet mit der Maßgabe, dass jeder von ihnen alleine verfügungsberechtigt ist (sog. „Oder-Konto“), sind sämtliche Inhaber Gesamtgläubiger i.S.d. § 428, jedoch mit der Besonderheit, dass der Schuldner an den Fordernden leisten muss.[67]

Beispiel 2

Wohl überwiegend wird vertreten, in den Fällen des § 1357 Abs. 1, in denen ein Ehegatte durch Vornahme eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitberechtigt wird, entstehe eine Gesamtgläubigerschaft.[68]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

Подняться наверх