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c) Zedent verfügungsbefugter Nichtinhaber der Forderung

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Besteht die Forderung, steht diese aber nicht dem Zedenten zu, kann sich seine Berechtigung noch aus § 185 Abs. 1 ergeben. Die tatsächliche Gläubiger kann ihn vorher durch empfangsbedürftige Willenserklärung ermächtigt haben (§§ 182, 183, 185 Abs. 1), seine Forderung im eigenen Namen abzutreten.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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