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3. Überwindung fehlender Forderung oder Verfügungsbefugnis

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Besteht die Forderung bei Abtretung nicht oder besitzt der Zedent bei Abtretung nicht die erforderliche Verfügungsbefugnis, ist die Abtretung grundsätzlich unwirksam. Einen gutgläubigen Forderungserwerb sieht das BGB nur in ganz engen Ausnahmefällen vor, weil hier ein tragfähiger Rechtsscheinträger, anders als bei den Sachenrechten (§§ 891, 892: Grundbuch; § 1006: Eigenbesitz), fehlt.[65]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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