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V. Mehrheit von Gläubigern
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Keineswegs gibt es immer nur einen Gläubiger. Vielmehr können auch mehrere Personen als Gläubiger berechtigt sein. Dies gilt natürlich auch für die Schuldnerseite, auf die wir später noch eingehen werden.
Beispiel
Die Eheleute A und B schließen als Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung mit den Mietern C und D. Hier haben wir sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite jeweils zwei Personen, die aus dem Mietvertrag berechtigt bzw. verpflichtet sind.
Bei der Ausgestaltung einer Gläubigermehrheit sind verschiedene Varianten denkbar: