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3. Teilgläubigerschaft (§ 420)

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Es bleibt schließlich noch die Teilgläubigerschaft nach § 420 übrig. Diese soll immer dann anzunehmen sein, wenn mehrere Personen eine teilbare Leistung zu fordern haben. Im Zweifel soll dann jeder Gläubiger in Höhe seines Anteils forderungsberechtigt sein.

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Wie wir gerade bei der Mitgläubigerschaft festgestellt haben, findet die Mitgläubigerschaft nach § 432 auch bei teilbaren Leistungen Anwendung. Da fast immer eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit der Gläubiger wegen bestehender Bruchteils- bzw. Gesamthandsgemeinschaft vorliegen wird, bleibt für die Teilgläubigerschaft kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr übrig. Der Fall, dass mehrere eine teilbare Leistung zu fordern berechtigt sind, ohne im Innenverhältnis zumindest eine Bruchteilsgemeinschaft zu bilden, wird in der Praxis kaum vorkommen.

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Sie merken sich also, dass auch bei teilbaren Leistungen die Mitgläubigerschaft nach § 432 die Regel ist und – entgegen seinem Wortlaut – § 420 diesbezüglich regelmäßig ausscheidet.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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