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IV. Gesetzlicher Forderungsübergang

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Ein Gläubigerwechsel kann auch kraft Gesetzes angeordnet werden.

Beispiele

Forderungsübergang bei Leistung eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 2; Forderungsübergang bei Zahlung eines Bürgen gem. § 774 Abs. 1; Forderungsübergang bei Zahlung des Verpfänders gem. § 1225.

In diesen Fällen finden die Vorschriften der §§ 399 ff. nach § 412 Anwendung. Die §§ 405 und 411 sind allerdings nicht anwendbar, da sie sich ihrem Inhalt nach lediglich auf den Fall der rechtsgeschäftlichen Abtretung beziehen können.

2. Teil Schuldrechtliche GrundbegriffeB. Der Gläubiger › V. Mehrheit von Gläubigern

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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