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(3) Abtretungsverbot wegen Unpfändbarkeit (§ 400)

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§ 400 verbietet die Abtretung unpfändbarer Forderungen. Welche Forderungen unpfändbar sind, ergibt sich vor allem aus §§ 850 ff. ZPO. Der Sinn und Zweck des § 400 besteht darin, im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass der Gläubiger durch eine Abtretung seine wirtschaftliche Lebensgrundlage verliert. Wegen dieses Schutzzwecks des § 400 soll die Vorschrift aber dann nicht anwendbar sein, wenn der Zedent vom Zessionar eine „wirtschaftlich gleichwertige“ Leistung erhält.[61] Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Dritter dem Gläubiger die Leistung anstelle des Schuldners bereits wirtschaftlich verschafft hat und nun mit Hilfe der abgetretenen Forderung beim Schuldner Regress nehmen will.

Beispiel

Auch der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens kann an eine Gewerkschaft abgetreten werden, wenn und soweit diese eine Streikunterstützung gezahlt hat, die den vom Arbeitgeber wegen des Streiks einbehaltenen Lohn ausgleicht.[62]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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