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2. Teilschuld (§ 420)

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Nach § 420 liegt eine Teilschuld vor, wenn mehrere Schuldner eine teilbare Leistung bewirken müssen. Dann soll nach § 420 jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet sein, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Umgekehrt kann der Gläubiger nur von jedem Schuldner einen Teil verlangen. Hauptanwendungsfall des § 420 scheint wieder die Verpflichtung mehrerer Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages zu sein. Jedoch wird in den meisten Fällen eine Gesamtschuld wegen gleichstufiger Verpflichtung oder gesetzlicher Anordnung, insbesondere nach §§ 427, 840 Abs. 1 vorliegen.

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Für die Teilschuldnerschaft nach § 420 bleiben im Wesentlichen nur noch Unterhaltsverpflichtungen (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 1) und der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 übrig. Dort ist ja jeder Gesamtschuldner im Innenverhältnis nur zur Leistung entsprechend seines Anteils verpflichtet.


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Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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