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IV. Vertraglicher Schuldbeitritt
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Ebenfalls nicht geregelt ist der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt. Während die Schuldübernahme nach §§ 414, 415 den Fall betrifft, dass der alte Schuldner aus seiner Verpflichtung entlassen und der neue Schuldner in dessen Rolle wechseln soll, geht es bei dem Schuldbeitritt darum, dass der Gläubiger zusätzlich einen neuen Schuldner erhält. Eine solche Vereinbarung ist nach dem Grundsatz der Privatautonomie gem. § 311 Abs. 1 möglich.
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Für den Abschluss des Schuldbeitritts ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Beitretenden erforderlich. Alternativ ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Beitretenden als echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 möglich.[6]
Es gelten die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen, Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse für Verträge. Besondere Formvorschriften gelten dann, wenn der Beitretende einem vertraglichen Schuldverhältnis als Schuldner beitritt und dieses vertragliche Schuldverhältnis einer besonderen Form unterworfen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Schuldbeitritt formlos wirksam. Die für Bürgen geltende Formvorschrift des § 766 ist weder direkt noch analog anwendbar.[7]
Hinweis
Vom Schuldbeitritt ist die Bürgschaft abzugrenzen. Welches von beiden vorliegt, ist nicht durch die Bezeichnung der Parteien, sondern durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln. Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien durch das Rechtsgeschäft eine eigene Schuld mit unmittelbarer Haftung des Beitretenden oder eine lediglich subsidiäre Ausfallhaftung als Bürge begründet werden sollte. Im Zweifel ist von einer Bürgschaft auszugehen, da diese den Dritten weniger stark belastet (vgl. §§ 767 ff.).[8] Deshalb kann eine formnichtige Bürgschaft nicht in einen Schuldbeitritt umgedeutet werden (§ 140), weil der dazu erforderliche mutmaßliche Wille des Dritten fehlt.[9]
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe › C. Der Schuldner › V. Gesetzliche Anordnung einer Schuldnerstellung