Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 97
cc) Sonstige Gesamtschuldfälle nach § 421
Оглавление116
Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen sich § 421 und seiner Beschreibung der Gesamtschuldsituation weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Gesamtschuldfälle entnehmen lassen. Nach inzwischen h.M. in Rechtsprechung und Lehre kann § 421 eine Gesamtschuld auch in den gesetzlich nicht besonders geregelten Fällen entnommen werden, wenn die Verpflichtungen inhaltlich gleichartig und auf einer Stufe („gleichrangig“) liegen.[16]
117
An der Gleichstufigkeit fehlt es, wenn objektiv einer der Verpflichteten den Leistungsaufwand nicht zu tragen hat, sondern nach der gesetzlichen Wertung der gesamte Aufwand einer anderen Person zugewiesen ist.
Hinweis
Achtung: Auf die Vereinbarungen im Innenverhältnis und eine sich daraus ergebende Verteilung der Last kommt es in diesem Zusammenhang nicht an!
Eine solche Wertung erkennen Sie immer dort, wo der Gesetzgeber außerhalb des § 426 an anderer Stelle anordnet, dass einer von mehreren zur Leistung verpflichteten Personen bei einem Mitverpflichteten vollen Regress nehmen kann. Dann besteht keine „Gleichstufigkeit“, da im Ergebnis der zum vollen Regress verpflichtete Schuldner den gesamten Aufwand tragen soll.
Beispiele
Forderungsübergang bei Zahlung eines Bürgen gemäß § 774 Abs. 1 zum Zwecke des Regresses beim Schuldner; Forderungsübergang des Versicherers bei Erstattung von Krankheitskosten nach § 86 VVG/§ 116 SGB X zum Zwecke des Regresses beim Schädiger.
JURIQ-Klausurtipp
Schulden mehrere Personen einem Gläubiger gleichartige Leistungen, die das identische Leistungsinteresse des Gläubigers befriedigen sollen, müssen Sie sich immer fragen, ob die Anwendung des § 426 nach der objektiven gesetzlichen Wertung sinnvoll ist oder nicht. Sie ist nicht sinnvoll, wenn das Gesetz den Regress bereits anderweitig und abschließend geregelt hat. Im Übrigen ist es eine Frage der Wertung, ob ein Rückgriff eines Schuldners gegen einen anderen von vornherein ausgeschlossen sein soll.
118
Der Schuldgrund muss für die Anwendung der §§ 421 ff. nicht einheitlich sein. Vielmehr kann sich der Schuldgrund auch aus verschiedenen Schuldverhältnissen ergeben.
Beispiele
Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn jemand der Schuld eines anderen beitritt, so dass der ursprüngliche Schuldner aus dem zunächst entstandenen (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnis haftet und der Beitretende erst aus der Schuldbeitrittsvereinbarung.
Bei Mängeln der Kaufsache sind Verkäufer und Hersteller möglicherweise aus Kaufvertrag bzw. unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit besteht eine Gesamtschuld.