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I. Leistungshandlung und Erfolg
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Damit Erfüllung eintreten kann, muss die Leistung beim Gläubiger oder einem sonst empfangszuständigen Dritten „bewirkt“ worden sein. Mit „Leistungsbewirkung“ ist die Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges durch Vornahme der Leistungshandlung gemeint.[1]
Bewirkt ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg durch Vornahme der Leistungshandlung eintritt.
Der Eintritt des geschuldeten Leistungserfolges ohne Vornahme der Leistungshandlung seitens des Schuldners genügt nicht. Tritt der Erfolg ohne Zutun des Schuldners durch Zufall ein, fehlt es an einem Bewirken i.S.d. § 362 Abs. 1. Vielmehr liegt dann ein Fall der „Zweckerreichung“ vor, der zur Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1) führt, da in diesem Fall der durch Zufall bereits eingetretene Leistungserfolg aus logischen Gründen vom Schuldner nicht mehr bewirkt werden kann.[2]
Beispiel
A ist mit seinem neu von V gekauften Pkw auf der Autobahn „liegen geblieben“. Der Wagen springt aus unerklärlichen Gründen nicht an. A ruft den ADAC an und beauftragt die Reparatur des Wagens durch den mobilen Mitarbeiter M („Gelber Engel“). Dieser repariert den Wagen. Als Ursache stellt sich ein produktionsbedingter Fehler in der Motorelektronik heraus. Mit der Reparatur des Wagens ist der von V geschuldete Erfolg, nämlich die nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 geschuldete Mängelbeseitigung eingetreten. Da V die Leistungshandlung aber nicht vorgenommen hat und M auch nicht als Erfüllungsgehilfe des V tätig gewesen ist, hat V seine Nacherfüllungspflicht nicht erfüllt. Wegen des Erfolgseintritts liegt insoweit jetzt aber Unmöglichkeit in Form der Zweckerreichung vor.[3]
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Umgekehrt reicht die Vornahme der Leistungshandlung als solche nur aus, wenn kein darüber hinausgehender Erfolg geschuldet ist. Der zu bewirkende „Erfolg“ besteht dann aber immerhin in dem termingerechten Anbieten der Dienste und Vornahme der Leistungshandlung.
Beispiel
Während der Verkäufer einer Sache gemäß § 433 Abs. 1 dem Käufer Besitz und Eigentum an dem Kaufobjekt in mangelfreiem Zustand verschaffen muss – also einen bestimmten Erfolg –, schuldet der im Rahmen eines Dienstvertrages gemäß § 611 zur Dienstleistung Verpflichtete nur die Vornahme seiner Dienstleistung. Ein über diese (Dienst-) Leistungshandlung hinausgehender Erfolg ist nicht zu bewirken. Der Arbeitnehmer beispielsweise erfüllt seine Pflichten also auch dann, wenn seine Arbeitsleistung im Ergebnis unbrauchbar ist – Anwesenheit und pflichtgemäßes Bemühen natürlich vorausgesetzt.
3. Teil Erfüllung nach § 362 › C. Bewirken der geschuldeten Leistung › II. Art und Weise des geschuldeten Erfolges