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bb) Bringschuld

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Bei der „Bringschuld“ fallen Leistungs- und Erfolgsort ebenfalls zusammen. Diese liegen hier aber am Sitz des Gläubigers.[12] Der Schuldner kann sich hier nicht mit der Aussonderung des Leistungsgegenstandes begnügen, sondern muss nun auch den Transport zum Gläubiger übernehmen und dort alles tun, was seinerseits zur Herbeiführung des Leistungserfolges notwendig ist.[13]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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