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3. Verdeckte Gläubigermehrheit
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Zuordnungsprobleme können sich auch bei unerkannter Gläubigermehrheit ergeben, wenn eine teilbare Leistung unerkannt in Teilen auf einen oder mehrere andere Gläubiger übergegangen ist und der Schuldner nur einen Teilbetrag an einen ihm bekannten Gläubiger leistet. Hier erlaubt man dem Schuldner, seine Tilgungsbestimmung unverzüglich nachzuholen, wenn ihm die Aufteilung der Forderung auf verschiedene Gläubiger bekannt wird.[46]
Beispiel
Händler A beliefert den Automechaniker B unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Waren, die der B bei seinen Reparaturen verwendet. Dies ist ihm gestattet, jedoch tritt der B dem A dafür seine Werklohnforderungen aus den Reparaturverträgen mit seinen Kunden ab, bei denen er unter Eigentumsvorbehalt stehendes Material des A verwendet hat. Die Abtretung erfolgt in Höhe des von A in Rechnung gestellten Wertes des verwendeten Materials. Bei einer für C durchgeführten Reparatur verwendet der B Materialien des A im Rechnungswert von 200 €. Die Werklohnforderung des B beträgt 400 €. C zahlt auf die Forderung eine Anzahlung von 300 €. Hier weiß C nichts von der Aufspaltung der Forderung im Wege der Teilabtretung, nämlich in Höhe von 200 € an den A. Ihm wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung gemäß § 366 Abs. 1 zu bestimmen, wie seine Teilleistung auf die infolge der Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet werden soll.[47] Nach Anzeige der Teilabtretung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 sein Leistungsbestimmungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die Möglichkeit, von seinem Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 gewährt, Gebrauch zu machen.
Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungsrechts spricht auch der sich aus §§ 404 ff. ergebende Grundsatz, den Schuldner durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Schuldner darf sein Wahlrecht des § 366 Abs. 1 daher bei Offenlegung der Gläubigersituation nachholen.
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Um die mit der Befugnis zu einer nachträglichen Tilgungsbestimmung verbundene Unsicherheit für den Zessionar auszugleichen, ist der Schuldner entsprechend dem § 121 Abs. 1 zugrunde liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungsrecht unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.[48] Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungsrechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach § 366 Abs. 1 bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden hätte.