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4. Mehrere gleichartige Forderungen eines Gläubigers

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Zuordnungsschwierigkeiten ergeben sich schließlich dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger mehrere gleichartige Leistungen schuldet, aber seine Leistung nicht zur Bewirkung aller geschuldeten Leistungserfolge ausreicht und er keine Tilgungsbestimmung getroffen hat. Im Zweifel bestimmen nun die §§ 366 Abs. 2, 367 die Tilgung in der dort vorgesehenen Reihenfolge.


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Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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