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5. Leistung unter Vorbehalt
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Erbringt der Schuldner seine Leistung unter einem erklärten Vorbehalt, stellt sich die Frage, ob trotz des erklärten Vorbehalts Erfüllung vorliegen kann. Praktisch relevant ist eine solche Leistung unter Vorbehalt, wenn der Schuldner nicht sicher ist, ob die gegen ihn gerichtete Forderung überhaupt besteht.
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Ein mit der Leistung verknüpfter Vorbehalt ist für die Erfüllungswirkung unschädlich, soweit es dem Schuldner nur darum geht, die Wirkungen des § 814 auszuschließen.[49]
Beispiel
Der Mieter M zahlt seine am Anfang des Monats fällige Miete unter Vorbehalt der Rückforderung, falls bestehende Mängel nicht beseitigt werden. Wenn sich die Monatsmiete dann wegen fortbestehender Mängel nach § 536 Abs. 1 reduziert, kann M den Minderungsbetrag nach § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 zurückfordern, ohne dass ihm der Einwand des § 814 entgegengehalten werden könnte.
Der Gläubiger bekommt auch bei der Leistung unter Vorbehalt das, was ihm zusteht. Auf die Wirkung des § 814 hat er keinen Anspruch: Der Schuldner muss nur die Leistung erbringen; Anspruch auf ein Schuldanerkenntnis hat der Gläubiger dagegen nicht.
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Anders liegt es, wenn der Vorbehalt deutlich macht, der Gläubiger müsse die Forderung erst noch nachweisen.[50] Hier kann der Gläubiger die Zahlung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Die Leistung wurde nicht so, wie sie tatsächlich zu bewirken ist angeboten (vgl. §§ 293, 294).
Beispiel
Der Schuldner zahlt an den zur Entgegennahme berechtigten Anwalt des Gläubigers unter der Bedingung, dass dieser die Forderung seines Mandanten (= Gläubigers) nachweist.