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a) Bestimmung des Leistungsortes

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Die Bestimmung des Leistungsortes ergibt sich zunächst aus den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlen diese, hilft das Gesetz mit verschiedenen Hilfsnormen.

Zunächst gibt es gesetzliche Sonderregelungen über den Leistungsort.

Beispiele

§§ 697, 700 Abs. 1 S. 3, 811 Abs. 1.

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Greift keine gesetzliche Sonderregelung ein, ist nach § 269 Abs. 1 zu klären, ob sich aus den „Umständen“, insbesondere aus der „Natur des Schuldverhältnisses“ eine Konkretisierung des Leistungsortes ergibt.

Beispiel

Beim Arbeitsvertrag ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Ort der Arbeitsstätte der Ort zur Vornahme der geschuldeten Dienstleistungen.[7]

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Ergibt sich aus den Vereinbarungen oder den Umständen nichts anderes, ist gemäß § 269 der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses bzw. – in den Fällen des Abs. 2 – der Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners Leistungsort. Ein späterer Sitzwechsel ändert am Leistungsort grundsätzlich nichts. Hier kommt allenfalls eine Korrektur aufgrund der Umstände in Betracht.[8]

Beispiel

Verlegt der Arbeitgeber seinen Sitz an einen anderen Ort, so ist dieser Ort für die Vornahme der Arbeitsleistung maßgeblich.

Hinweis

Wenn im Gesetz vom „Erfüllungsort“ die Rede ist (z.B. §§ 447, 644 Abs. 2, § 29 ZPO), ist der Leistungs(handlungs)ort und nicht der Erfolgsort gemeint.[9]

Das ist angesichts dessen, dass für die Erfüllung i.S.d. § 362 der Eintritt des Leistungserfolges maßgeblich ist, sprachlich unglücklich, aber (leider) nicht zu ändern.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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