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aa) Holschuld

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Bei der sog. „Holschuld“ fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen. Beide Orte befinden sich am Sitz des Schuldners. Daraus folgt, dass der Schuldner den Leistungsgegenstand erst einmal aussondern und bereitstellen sowie den Gläubiger – falls ein Abholtermin nicht vereinbart wurde – hiervon unterrichten muss.[10] Erst wenn der Gläubiger erscheint, muss der Schuldner noch einmal tätig werden. Zum Beispiel beim Kaufvertrag über eine bewegliche Sache muss er jetzt die Sache dem anwesenden Gläubiger übergeben und seine auf Übereignung gerichtete Willenserklärung (vgl. § 929) abgeben.

Im Zweifel folgt aus § 269, dass nicht nur der Leistungs-, sondern auch der Erfolgsort am Sitz des Schuldners liegt. Das Gesetz geht im Zweifel also von einer Holschuld aus.[11]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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