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3. Sonderfall: Geldschulden

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Besteht die Verpflichtung des Schuldners in der Zahlung einer Geldsumme, besteht der geschuldete Erfolg darin, dem Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung zu verschaffen.[18]

Das Gesetz geht regelmäßig von der Erfüllung einer Geldschuld durch Übereignung von Barmitteln aus.[19]

Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält und dann im Ergebnis so gestellt wird, wie er bei Erhalt von Barmitteln stehen würde.[20] Dies ist dann der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.[21]

Hinweis

Für den Fall einer Zahlung durch Überweisung gelten folgende Grundsätze:

1. Die Zulässigkeit einer Überweisung zum Zwecke der Erfüllung einer Geldschuld setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Dieses kann stillschweigend erteilt werden und liegt i.d.R. in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner, nicht aber in der bloßen Tatsache der Eröffnung und des Führens eines solchen Kontos.[22]
2. Die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto hat keine Erfüllungswirkung.[23]
3. Die Erfüllung tritt mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein.[24]

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Nach § 270 ist der Schuldner eines Geldbetrages verpflichtet, den Betrag auf eigenes Risiko an den Gläubiger zu übermitteln. Dies scheint der Sache nach eine Bringschuld zu begründen, da ja der Erfolgsort zwingend beim Gläubiger liegt und der Schuldner außerdem das Übermittlungsrisiko tragen soll. Jedoch ergibt sich aus § 270 Abs. 4, dass die Vorschrift an der in § 269 bestimmten Verteilung von Leistungs- und Erfolgsort nichts ändern möchte. Leistungsort ist bei einer Geldschuld also gemäß § 269 im Zweifel ebenfalls der Wohnsitz des Schuldners bzw. der Sitz seiner gewerblichen Niederlassung. Die Bedeutung des § 270 Abs. 1 besteht lediglich darin, dass der Schuldner abweichend vom Grundmodell der §§ 275 Abs. 1, 243 Abs. 2 nach § 270 Abs. 1 auch die Gefahr des zufälligen Untergangs bei der Übermittlung des Geldes trägt. Man spricht bei der Geldschuld deshalb auch von einer „qualifizierten Schickschuld“.[25]

Hinweis

Bei Zahlung durch (vom Gläubiger gebilligte!) Überweisung besteht die Leistungshandlung des Schuldners darin, einen Zahlungsdienstvertrag (§ 675f) mit seiner Bank zu schließen und für die Kontodeckung zu sorgen.[26]

Die vertragliche Situation einer Überweisung stellt sich wie folgt dar: Der Überweisende schließt mit seiner Bank einen Zahlungsdienstvertrag als Sonderfall eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.d. §§ 675c ff. über den beabsichtigten Zahlungsvorgang (vgl. Legaldefinition in § 675f Abs. 4) ab. In der Folge schreibt die Bank des Empfängers den überwiesenen Betrag dem Konto des Empfängers im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen „Zahlungsdiensterahmenvertrages“ (§ 675f Abs. 2) gut. Dazu ist sie gemäß § 675t Abs. 1 unverzüglich nach der bei ihr erfolgten Gutschrift verpflichtet (Anspruch des Empfängers auf die Gutschrift). Erst aus der erfolgten Gutschrift entsteht schließlich ein Anspruch des Empfängers gegen seine Bank aus einem abstrakten Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 (Anspruch aus der – erfolgten – Gutschrift).

Die Gutschrift (also das Schuldanerkenntnis) wird wirksam, sobald die Bank durch einen Organisationsakt die Daten der Gutschrift auf dem Konto dem Kunden zugänglich macht.[27] Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch geschehen, dass dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand durch die Bank, z.B. über einen Kontoauszugsdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird.[28] Da die Bank Kaufmann ist, ist dieses Schuldanerkenntnis entgegen §§ 780, 781 gem. § 350 HGB formlos, d.h. auch ohne Unterschrift, vgl. § 126, gültig.

3. Teil Erfüllung nach § 362C. Bewirken der geschuldeten Leistung › III. Leistungszeit

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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