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cc) Schickschuld
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Bei der „Schickschuld“ fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander. Der Leistungs(handlungs)ort liegt am Sitz des Schuldners, während sich der Erfolgsort am Sitz des Gläubigers befindet.[14] Die erforderliche Leistungshandlung erschöpft sich hier in der Übergabe des mangelfreien Leistungsgegenstandes an eine geeignete Transportperson und ihre Beauftragung mit dem Transport an die Zieladresse des Gläubigers (vgl. § 447).[15] Den Transport schuldet der Schuldner hier nicht.
Hinweis
Die Transportperson ist deshalb bei der Schickschuld kein Erfüllungsgehilfe des Schuldners i.S.d. § 278, weil der Transport nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehört! [16]
Aus § 269 Abs. 3 folgt, dass allein die Verpflichtung zur Versendung und die Übernahme von Versandkosten noch keine ausreichende Vermutung für eine Bringschuld begründet.
Beispiel
Wer sich als Verkäufer zur Versendung des Kaufgegenstandes verpflichtet und die Versandkosten zu tragen bereit ist, vereinbart mit dem Schuldner im Zweifel noch keine Bringschuld, sondern nur eine Schickschuld i.S.d. § 447. Dies gilt nach wohl h.M. auch im reinen Versandhandel, da § 269 Abs. 3 insoweit keine Unterschiede macht und im Zweifel anzunehmen ist, der Verkäufer wolle nur die weniger einschneidenden Leistungspflichten der Schickschuld übernehmen.[17] Zur Frage der Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkaufvertrag beachte aber die Sonderregel des § 475 Abs. 2 (bitte lesen).