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2. Leistungs- und Erfolgsort

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Wegen der Unterscheidung zwischen Leistungshandlung und Erfolgseintritt muss zwischen Leistungs- und Erfolgsort unterschieden werden. Erfüllung kann nur am Erfolgsort eintreten – dieser steht nicht statisch fest, sondern kann von den Parteien aufgrund ihrer privatautonomen Selbstbestimmungsfreiheit auch nachträglich verändert werden. Dies ergibt sich auch aus der Subsidiaritätsregel in § 269 Abs. 1. Die Lage beider Orte hat ganz entscheidenden Einfluss auf die Frage, was der Schuldner im Einzelnen wo tun muss, um den Leistungserfolg herbeizuführen.


Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss.[6]

Erfolgsort ist der Ort, an dem der geschuldete Erfolg eintreten soll.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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