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1. Inhaltliche Bestimmung des Erfolges

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Nur die „geschuldete“ Leistung kann das Schuldverhältnis zum Erlöschen bringen. Welche Anforderungen diesbezüglich an die Leistung bzw. den herbeizuführenden Leistungserfolg zu stellen sind, ergibt sich bei vertraglichen Ansprüchen zunächst aus der vertraglichen Vereinbarung und ggf. aus dispositivem Gesetzesrecht (z.B. aus §§ 242 ff.). Außerdem ist eine Konkretisierung der Leistungshandlungen bzw. des Leistungserfolges durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 möglich.

Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen ist die Leistungshandlung bzw. der herbeizuführende Erfolg immer nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu bestimmen.

Das haben Sie im Gutachten alles schon unter dem logisch vorhergehenden Prüfungsabschnitt „Anspruch entstanden“ festgestellt. Sie knüpfen bei der Frage der Erfüllung insoweit also an Ihr bereits gefundenes Zwischenergebnis an.

Zu Teilleistungen ist der Schuldner gem. § 266 nur berechtigt, wenn dies besonders vereinbart wurde oder wenn er von der restlichen Leistung aus anderen Gründen (insbesondere nach § 275) befreit ist.[4] Außerdem mag sich eine Berechtigung aufgrund der besonderen Umstände noch aus § 242 ergeben.

Beispiel

Wer 1000 Flaschen derselben Weinsorte am Sitz des 500 km entfernten Gläubigers übereignen muss und nur 999 Flaschen liefert, darf mit diesen Flaschen erfüllen und die restliche 1 Flasche binnen angemessener Frist nachsenden (§ 242). Handelt es sich bei den 999 Flaschen hingegen auch noch um Wein der falschen Sorte, kann der Gläubiger die gesamte Leistung ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Hier wurde die Leistung noch nicht einmal teilweise angeboten. Ist 1 Flasche unterwegs zerbrochen und eine Nachlieferung nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen (etwa wegen Erschöpfung der Sorte), sind nur noch 999 Flaschen geschuldet. Werden diese angeboten, liegt keine Teilleistung i.S.d. § 266 vor, sondern das Angebot vollständiger Erfüllung.[5]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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