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1. Teil Die Schuldrechtsklausur › A. Die Sachverhaltsstruktur

A. Die Sachverhaltsstruktur

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Für die erfolgreiche Lösung einer Schuldrechtsklausur ist es zunächst einmal wichtig, sich mit deren Besonderheiten vertraut zu machen. Dabei hängt die Herangehensweise davon ab, welche Art von Schuldverhältnis die Grundlage des Klausursachverhalts bildet. So macht es z.B. einen Unterschied, ob die Klausur einen Vertragsschluss und seine Ausführung durch die Beteiligten (vertragliches Schuldverhältnis), oder z.B. einen Verkehrsunfall und seine Folgen (gesetzliches Schuldverhältnis) schildert.

Wie Klausuren mit dem Schwerpunkt „gesetzliche Schuldverhältnisse“ zu lösen sind, wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.

Das folgende Skript befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Lösungsprogramm zur Lösung von Klausuren aus dem Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse. Die Struktur des Sachverhalts dieser Klausuren besteht gewöhnlich aus drei Teilen: Dem „Vereinbarungsteil“, dem „Leistungsstörungsteil“ und dem „Frageteil“.

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Im Vereinbarungsteil wird geschildert, wer mit wem worüber verhandelt hat und worüber Einigkeit erzielt wurde. Der Ersteller einer Klausur baut hier häufig Probleme des BGB-AT in den Sachverhalt ein, wie z.B. Abgabe und Zugang von WEen, Einigungsmängel, Beteiligung Minderjähriger, Stellvertretung und Formprobleme etc. Da nach § 311 Abs. 2[1] aber bereits schon mit Aufnahme des geschäftlichen Kontakts ein „vorvertragliches“ Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 entstehen kann, sollten Sie beim Durchlesen des Sachverhalts auch darauf achten, ob in diesem Teil der Klausur möglicherweise das Problem einer vorvertraglichen Pflichtverletzung angelegt ist, wie z.B. im Falle einer arglistigen Täuschung. Diese kann nämlich zu einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2) führen.

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Im Leistungsstörungsteil des Klausursachverhalts finden Sie Angaben dazu, welche Zusagen von den Beteiligten nicht eingehalten wurden. Das Gesetz bezeichnet dies als „Pflichtverletzung“ (vgl. dazu § 280 Abs. 1 S. 1) bzw. als „Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung“ einer fälligen Leistung (so in § 323 Abs. 1). Versuchen Sie, sich an dieser Stelle einen ersten Überblick über die in Frage kommenden Arten der möglichen Pflichtverletzungen (Nichtleistung, Schlechtleistung etc.) zu verschaffen, da dies für die Auswahl der möglichen Anspruchsgrundlagen wichtig ist.

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Der Frageteil bestimmt die Richtung in die Ihre Prüfung zu gehen hat. Dabei sind die berühmten „W“-Fragen zu beachten:

Wer will etwas von wem? (Aufteilung nach Zweipersonenverhältnissen).
Was will er? (Frage nach dem Anspruchsziel).
Warum will der Anspruchsteller etwas? (Frage nach dem anspruchsauslösendem Teil des Sachverhalts).
Woraus könnte er das Gewollte fordern? (Frage nach der konkreten Anspruchsgrundlage).

Die Fallfrage kann dahin gehen, ob der Gläubiger aus dem Vertrag Erfüllung vom Schuldner verlangen kann. Im Falle einer Pflichtverletzung kann danach gefragt sein, welche Sekundäransprüche dem Gläubiger daraus entstehen. Mit diesem Thema werden wir uns im Skript „Schuldrecht AT II“ näher befassen. Das vorliegende Skript behandelt schwerpunktmäßig die Klausurprobleme des vertraglichen Erfüllungsanspruchs.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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