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2. Das vertragsähnliche Schuldverhältnis
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Nach § 311 Abs. 2 kann ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen. Verletzt der Schuldner nach Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses seine Rücksichtnahmepflichten, so macht er sich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 schadensersatzpflichtig.
Beispiel
A betritt das Geschäft des B, um etwas zu kaufen. Auf dem Boden liegt ein matschiges Gemüseblatt, welches B übersehen hat. A rutscht auf dem Blatt aus und verletzt sich.
Nach § 311 Abs. 3 kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zu beachten ist aber, dass „normales“ Verhandlungsvertrauen, dass man grundsätzlich jedem entgegenbringt, hierfür nicht ausreicht, sondern dass der Dritte eine besondere persönliche Seriosität für sich in Anspruch nimmt[2].
Beispiel
PKW-Händler H verkauft im Auftrag seines Kunden E einen in Zahlung genommenen gebrauchten PKW an den Käufer K. Dabei versichert H dem K, dass er den Wagen persönlich auf Mängel hin überprüft habe und der Wagen frei von Mängeln sei. Tatsächlich weist der Wagen Mängel auf, die für H als Fachmann erkennbar gewesen wären. Hier kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 auch zwischen H und K zustande, obwohl H nur im Kundenauftrag gehandelt hat, also selbst nicht Vertragspartner des K werden sollte. Er haftet dem K daher auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 auf Schadensersatz (sog. „Vertreter – cic“)[3].
Diese Schuldverhältnisse werden als „vertragsähnlich“ bezeichnet, weil für die Haftung aus Pflichtverletzungen hier die gleichen Grundsätze gelten, wie für vertragliche Schuldverhältnisse. Hat im vorstehenden „Gemüsebeispiel“ nicht B das Gemüseblatt liegen gelassen, sondern sein Ladenangestellter L, so wird dessen Verschulden dem B nach § 278 zugerechnet. Hier unterscheiden sich vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche von den gesetzlichen Ansprüchen, etwa aus §§ 823 ff. Dort ist eine Zurechnung von Fremdverschulden nach §§ 278 nicht möglich.
Das Nähere hierzu wird im Skript „Schuldrecht AT II“ behandelt.