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Anmerkungen

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[1]

Beachte: Hier gilt § 145 nicht, da die Vorschrift nur „im Zweifel“ die Nichtigkeit anordnet und bei fehlender Einigung über die Essentialia diese Rechtsfolge nicht passt.

[2]

Die Reihenfolge der Prüfung, nämlich ob die ergänzende Auslegung vor den dispositiven Vorschriften zu prüfen ist oder umgekehrt, ist umstritten. Wegen des Vorrangs der Vertragsfreiheit geht aber richtigerweise die Auslegung vor.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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