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1. Umfang und Inhalt der Vertragsfreiheit
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Im Schuldrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit wird in § 311 Abs. 1 vorausgesetzt. Sie umfasst die Abschlussfreiheit, die Inhaltsfreiheit und die Formfreiheit. Abschlussfreiheit bedeutet, dass es jedermann freisteht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt[4]. Kontrahierungsverbote und Kontrahierungszwänge finden sich v.a. außerhalb des BGB.[5]
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Nach dem Grundsatz der Formfreiheit können Rechtsgeschäfte grundsätzlich ohne Einhaltung einer Form abgeschlossen werden. Dieser Grundsatz ist aber vielfach durchbrochen. Wichtige Fälle, wo das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, sind z.B. § 311b Abs. 1 (Grundstücksgeschäfte), § 518 Abs. 1 (Schenkungsversprechen), § 766 (Bürgschaft) etc.
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Inhaltsfreiheit bedeutet, dass die Parteien den Inhalt des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z.B. §§ 134, 138) und der Grenzen des zwingenden Rechts (z.B. § 551 Abs. 4) frei bestimmen können.
Besondere Grenzen bei der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen ergeben sich bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).