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bb) Die speziellen Klauselverbote nach §§ 308, 309
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Für Verträge mit Nichtunternehmern wird die Generalklausel durch die §§ 308, 309 näher konkretisiert. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) und Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308). Die in § 308 aufgeführten Klauselverbote enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. „unangemessen“, „ohne sachlichen Grund“ etc.). Zur Feststellung eines Verstoßes ist daher immer zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. In der Klausur sollte daher zweckmäßigerweise § 309 vor § 308 geprüft werden.
Die §§ 308, 309 betreffen die verschiedensten Rechtsgebiete und sollen daher nicht an dieser Stelle, sondern in den Skripten dargestellt werden, die sich mit diesen Themenbereichen befassen.