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aa) Die Generalklausel des § 307
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Nach § 307 Abs. 1 S. 1 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Generalklausel wird durch das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 und durch die Regelbeispiele in § 307 Abs. 2 näher konkretisiert.
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Beispiel
Verbraucher V schließt mit der B-Bank einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Als Zins werden 5 % vereinbart. In den AGB ist geregelt, dass für die Darlehensgewährung zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 350 € zu zahlen ist.
Muss V die Bearbeitungsgebühr zahlen?
Mit dieser Frage hatte sich der BGH in zwei neuen Entscheidungen vom 13.5.2014 auseinander zu setzen.[7] Nach § 307 Abs. 3 unterliegen nur solche Klauseln der Inhaltskontrolle die vom dispositiven Recht abweichen oder dieses ergänzen. Die beklagte Bank hatte nämlich argumentiert, bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich um einen Teil der Gegenleistung für die Darlehensgewährung, welche als vertragswesentlicher Bestandteil nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Der BGH hat dem entgegengehalten, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 der Darlehensgeber anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken habe. Es stelle daher einen Verstoß gegen einen wesentlichen Grundgedanken des § 488 dar, wenn daneben noch ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangt werde.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 im Zweifel auch dann vor, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der Zweck der Regelung besteht darin, zu verhindern, dass sog. „Kardinalpflichten“ des Vertrages formularmäßig ausgehöhlt werden. Die Vorschrift betrifft vor allem die Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner des Verwenders daher vertrauen darf. So kann sich z.B. der Betreiber eines Kühlhauses nicht formularmäßig von der Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit den einzufrierenden Lebensmitteln freizeichnen[8].