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1. Das vertragliche Schuldverhältnis
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Nach § 311 Abs. 1 ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft grundsätzlich ein Vertrag erforderlich. Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch einseitige Willenserklärung ist zwar möglich, aber sehr selten. Wichtigster Anwendungsfall hierfür ist die in § 657 geregelte Auslobung (z.B. das Versprechen eines Finderlohns). Die näheren Einzelheiten zum Zustandekommen vertraglicher Schuldverhältnisse sind im Skript „BGB-AT I“ (dort Teil 4) dargestellt.