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A. Das Schuldverhältnis
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Der Begriff des Schuldverhältnisses wird im BGB nicht definiert, sondern nur von seinen Rechtsfolgen her geregelt. So ist der Gläubiger nach § 241 Abs. 1 kraft des „Schuldverhältnisses“ berechtigt, von dem Schuldner eine „Leistung“ zu fordern, wobei diese auch in einem Unterlassen bestehen kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 241 Abs. 2, dass das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Wie aus § 311 Abs. 2 und 3 folgt, kann sich ein Schuldverhältnis auch auf solche Pflichten beschränken.
Obwohl diese Vorschriften das Schuldverhältnis nicht definieren, kann aus Ihnen jedenfalls folgende Grunddefinition abgeleitet werden:
Ein Schuldverhältnis ist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis (Rechtsverhältnis), an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind. Es bildet die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten der Parteien[1].
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Wie aus dieser Definition folgt, bestehen die genannten Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Dies wird als Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses bezeichnet.
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe › A. Das Schuldverhältnis › I. Die Entstehung von Schuldverhältnissen