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a) Anwendbarkeit der §§ 305–310
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Nach § 310 Abs. 4 S. 1 finden die §§ 305 ff. generell keine Anwendung auf die in diesem Absatz aufgeführten Verträge. Dies sind Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Gem. § 306a sind die §§ 305 ff. dagegen auch anwendbar auf Umgehungsgeschäfte. Ein Umgehungsgeschäft liegt z.B. dann vor, wenn ein Unternehmer seine Abnehmer veranlasst, ihm die von ihm selbst entworfenen AGB zu „stellen“.