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c) Einbeziehung in den Vertrag

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Für die Einbeziehung gelten die §§ 145 ff., die aber durch § 305 Abs. 2 verschärft werden. Erforderlich ist danach zunächst, dass der Verwender seinen Vertragspartner darauf hinweist, dass seine AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Dieser Hinweis muss grundsätzlich ausdrücklich geschehen. Ausnahmsweise reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.

Beispiel

Lösen einer Parkkarte am Parkscheinautomaten.

Es muss ferner die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme bestehen und der Vertragspartner muss sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklären.

Bei den in § 305a genannten Rechtsgeschäften (z.B. Verträge auf der Grundlage von behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen) richtet sich die Einbeziehung nur nach §§ 145 ff. Eine weitere Ausnahme enthält § 310 Abs. 1 für AGB, welche gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Bei Arbeitsverträgen ist § 305 Abs. 2 ebenfalls nicht anzuwenden (vgl. § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2).

Nach § 305b darf keine vorrangige Individualabrede vorliegen.

Beispiel

Händler H verkauft seinem Kunden K einen gebrauchten PKW. H versichert dem K auf Rückfrage ausdrücklich, der Wagen sei unfallfrei. In den AGB des H ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Hier ergibt sich aus § 305b, dass sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf die Unfallfreiheit erstreckt.[6]

Nicht in den Vertrag einbezogen werden auch überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c). Gem. § 305c Abs. 2 gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Zu beachten ist dabei § 310 Abs. 3 Nr. 2, wonach bei einem Verbrauchervertrag § 305c Abs. 2 auch dann anwendbar ist, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit der Verbraucher aufgrund ihrer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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