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b) AGB i.S.v. § 305 Abs. 1

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Es müssen AGB im Sinne der o.g. Definition vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwender selbst beabsichtigt, diese in einer Vielzahl von Fällen zu verwenden. Ausreichend ist, dass die Vertragsbedingungen dafür gemacht wurden damit sie (egal durch wen) in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden. Erwirbt z.B. jemand in einem Schreibwarengeschäft ein vorgedrucktes Vertragsformular, um es beim Verkauf seines privaten PKW zu verwenden, dann handelt es sich um AGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 unterliegen.

Diese müssen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt worden sein. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) und einem Verbraucher (§ 13) also bei einem sog. „Verbrauchervertrag“ ist § 310 Abs. 3 Nr. 1 zu beachten. Danach gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass unstreitig oder erwiesen ist, dass sie vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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