Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 32
3. Das gesetzliche Schuldverhältnis
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Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen allein durch Verwirklichung des vom Gesetz umschriebenen Tatbestands. So macht sich z.B. nach § 823 Abs. 1 schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen rechtwidrig verletzt. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können durchaus nebeneinander bestehen. Beschädigt z.B. der Mieter die Wohnung seines Vermieters, so stehen dem Vermieter sowohl Ansprüche aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 535) als auch aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung zu. Das gesetzliche Schuldverhältnis wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe › A. Das Schuldverhältnis › II. Der Inhalt des Schuldverhältnisses