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II. Der Inhalt des Schuldverhältnisses

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Begrifflich sind Pflichten und Obliegenheiten zu unterscheiden. Die Pflichten sind entweder primäre oder sekundäre Pflichten. Die primären Pflichten lassen sich wiederum in Leistungspflichten und Schutzpflichten einteilen. Die Relevanz dieser Einteilungen zeigt sich vor allem bei den sekundären Pflichten, die wir im Skript „Schuldrecht AT II“ behandeln werden. So ist z.B. ein Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ aus §§ 280 Abs. 3, 281 bzw. § 283, abgesehen vom Ausnahmefall des § 282, nur möglich bei Verletzung von Leistungspflichten.

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Obliegenheiten sind – im Unterschied zu den Pflichten – Verhaltensanforderungen, deren Nichtbeachtung lediglich Rechtsnachteile mit sich bringt. Anders als die Pflichten, können sie keine Schadensersatzansprüche auslösen.

Beispiel

Nichtbeachtung der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254, Gläubigerverzug nach §§ 293 ff., kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB etc. Zu beachten ist aber, dass der Schuldnerverzug nach § 286, anders als der Gläubigerverzug, eine Pflichtverletzung darstellt.

2. Teil Schuldrechtliche GrundbegriffeA. Das Schuldverhältnis › III. Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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