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I. Anspruchsentstehung 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen L und K

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Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen L und K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, der den K zur Zahlung von 1200 € verpflichtet. L ist als Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 1 S. 1 AktG rechtsfähig und kann daher als solche Partei eines Kaufvertrages sein.

K gab über das Shop-Portal der L im Internet eine Erklärung ab, die darauf gerichtet war, die aktuelle Auflage des aus acht Teilbänden bestehenden „Kölner Kommentar zum BGB“ zu einem Gesamtpreis von 1200 € zu erwerben. Aus dem Sachverhalt ergibt sich weiter, dass diese Erklärung der L zugegangen und damit als empfangsbedürftiges, auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 wirksam geworden ist.

Seitens der L wurde diese „Bestellung“ umgehend mit einer an K gerichteten E-Mail ohne inhaltliche Abweichungen i.S.d. § 150 Abs. 2 bestätigt und damit in jedem Fall innerhalb der nach § 147 Abs. 2 einzuhaltenden Frist angenommen.

Mangels abweichender Anhaltspunkte im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass L dabei wirksam vertreten wurde und keine schwebende Unwirksamkeit nach § 177 besteht.

Einer besonderen Form bedurfte der Vertrag zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Schriftformerfordernis nach § 125 S. 1 i.V.m. § 510 Abs. 1 S. 1 kommt – unabhängig von einer Verbrauchereigenschaft des K – bereits deswegen nicht in Betracht, da das mehrbändige Kommentarwerk nicht in Raten, sondern komplett mit allen Bänden auf einmal geliefert werden sollte.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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