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1. Wegfall gemäß § 326 Abs. 1 S. 1

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Der Zahlungsanspruch der L könnte ganz oder zumindest teilweise gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 entfallen sein. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, so dass § 326 Anwendung findet.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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