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b) Ausnahme von § 326 Abs. 1 S. 1 gemäß § 447

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Abweichend vom Grundsatz des § 326 Abs. 1 S. 1 bleibt der Käufer im Falle der Vereinbarung eines Versendungskaufes gemäß § 447 zur vollen Kaufpreiszahlung in jedem Fall verpflichtet, wenn eine Konkretisierung der zu versendenden Ware eingetreten ist, die Ware durch zufällige Zerstörung oder Verlust untergeht und die Anwendung des § 447 nicht ausgeschlossen ist.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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