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bb) Frachtgutschaden bis zur Ablieferung

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Ferner müsste im Stadium der Entgegennahme bis Ablieferung ein Schaden am Frachtgut entstanden sein. Der im vorliegenden Fall eingetretene Verlust eines Teils des Frachtguts ist in § 425 HGB ausdrücklich als mögliche Schadensform genannt. Ein schädigendes Ereignis i.S.d. § 425 Abs. 1 HGB liegt somit vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 438 Abs. 1 HGB. Zwar lässt sich eine bei Ablieferung erfolgte Schadensanzeige gegenüber B dem Sachverhalt nicht entnehmen. Jedoch stellt § 438 Abs. 1 S. 1 HGB nur eine Vermutung einer vertragsgemäßen Ablieferung auf, welche nach dem unstreitigen Sachverhalt widerlegt ist.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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