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cc) Zufälliger Untergang

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Schließlich setzt § 447 voraus, dass der Verlust der versendeten Ware zufällig eingetreten ist. Zufällig i.S.d. § 447 ist der Schadenseintritt dann, wenn der Verkäufer ihn nicht zu vertreten hat.

In diesem Zusammenhang ist ein der L nach § 31 zurechenbares Verschulden ihrer Organe und sonstigen Repräsentanten[69] nicht ersichtlich. Möglicherweise musste sich die L jedoch ein Verschulden der B gemäß § 278 S. 1 zurechnen lassen. Dies setzt voraus, dass die B beim Transport der von L verkauften Bände an den K als Erfüllungsgehilfin der L anzusehen ist.

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird. Die Tätigkeit der B erfolgte zwar im Auftrag der L als Schuldnerin, allerdings nicht in deren Pflichtenkreis. Nach dem Pflichtenprogramm des zwischen den Parteien vereinbarten Versendungskaufes erschöpfte sich die notwendige Leistungshandlung der L in der Aussonderung und Übergabe mangelfreier Ware an die Transportperson. Die Versendung der Ware an den Bestimmungsort gehört im Falle der Schickschuld gerade nicht mehr zum Pflichtenkreis des Verkäufers. Aus diesem Grunde sind Transportpersonen, die vom Verkäufer zum Zwecke der Versendung eingeschaltet werden, grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers anzusehen.[70]

Schuldrecht Besonderer Teil I

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