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2. Einreden

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Demgegenüber kann K sich nicht auf die Einrede des § 320 berufen, da L ihre Leistungen erbracht hat, soweit sie noch dazu verpflichtet ist. Von der Lieferung eines weiteren Teilbandes ist sie nach § 275 Abs. 1 befreit.

Möglicherweise steht dem K aber gegenüber L ein auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen der L gegen B gerichteter Anspruch zu, der ihn zur Zurückbehaltung nach § 273 Abs. 1 berechtigt. Ein solches Zurückbehaltungsrecht hatte K hier geltend gemacht.

Dem K könnte gegen die L ein Anspruch auf Abtretung eines als Surrogat erlangten Schadensersatzanspruches gegen B aus §§ 275 Abs. 4, 285 Abs. 1 zustehen.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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