Читать книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 144
III. Durchsetzbarkeit 1. Fälligkeit
ОглавлениеDer Anspruch ist durchsetzbar, wenn er fällig ist und ihm keine Einreden entgegenstehen. Die Fälligkeit folgt hier aus § 271 Abs. 1 und liegt vor.