Читать книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 151
ee) Normative Korrekturen
ОглавлениеTeilweise wird allerdings vertreten, dass dieses Ergebnis einer normativen Korrektur bedarf, da es sich bei § 447 um eine rein interne Gefahrverteilung zwischen den Kaufvertragsparteien handele, die nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen dürfe. Deshalb wird vorgeschlagen, die Aufrechterhaltung des Kaufpreiszahlungsanspruches bei Bewertung der beiden Vermögenslagen außer Betracht zu lassen.[71] Ohne interne Gefahrentlastung nach § 447 Abs. 1 wäre der Gegenleistungsanspruch der L gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 zumindest teilweise entfallen, weshalb nach dieser Auffassung ein ersatzfähiger Vermögensschaden vorläge.
Allerdings findet diese Betrachtung im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber hat sich für die Schadensberechnung nach der in § 249 Abs. 1 vorausgesetzten Differenzhypothese entschieden. Zwar sind normative Korrekturen der mithilfe der Differenzhypothese erzielten Ergebnisse dem Grunde nach anerkannt. Jedoch bedarf es dafür stets einer besonderen Rechtfertigung, um der Gefahr des Verlustes von Rechtssicherheit bei der Schadensberechnung vorzubeugen. Bei der Annahme einer normativen Korrektur ist deshalb stets Zurückhaltung geboten.
Der Gesetzgeber hat dem Empfänger einer Fracht in § 421 HGB einen eigenen Erstattungsanspruch zuerkannt, mit dem er im eigenen Namen Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten des Frachtführers geltend machen kann. Es besteht daher kein tragfähiger Grund bei der Schadensberechnung normative Korrekturen vorzunehmen, die im Ergebnis nur das Ziel haben, dem Empfänger der Fracht über § 285 einen – abgetretenen – Ersatzanspruch zu verschaffen.
Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Schadensbegründung durch Zurechnung des dem K entstandenen Schadens im Wege der sog. „Drittschadensliquidation“ nicht in Betracht. Schließlich ist allgemein anerkannt, dass die anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation voraussetzen, dass dem Geschädigten kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht. Nur das Dilemma des zufälligen Auseinanderfallens von Schaden und Anspruchsgrundlage rechtfertigt eine Korrektur mit Hilfe der Drittschadensliquidation. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die Regelung des § 421 Abs. 1 S. 1 HGB gerade nicht vor.