Читать книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 150

dd) Ersatzfähiger Schaden

Оглавление

Zur Bestimmung des Anspruchsinhalts und -umfangs ist zunächst der ersatzfähige Schaden festzustellen. Dies bestimmt sich anhand der von § 249 Abs. 1 vorausgesetzten Differenzhypothese. Zu fragen ist danach, wie L ohne haftungsbegründendes Ereignis im Vergleich zur realen Lage stehen würde, also wenn B den Frachtvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. In diesem Fall hätte B auch den letzten Teilband ordnungsgemäß an K ausgeliefert. Im Ergebnis hätte L dann ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 vollständig erfüllt und einen durchsetzbaren Kaufpreiszahlungsanspruch gegen den K erworben. Daran ändert sich jedoch bei Betrachtung der tatsächlichen Lage nichts. Zwar hat L ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht vollständig erfüllen können. Jedoch kann sie aufgrund der vorzeitigen Verlagerung der Preisgefahr gleichwohl ihren Kaufpreiszahlungsanspruch gegen K durchsetzen. Nach der Betrachtung dieser objektiven Güterlagen ist der L somit kein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Schuldrecht Besonderer Teil I

Подняться наверх