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2.4 Die Stellung des Bundesrats im politischen Entscheidungsprozess

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In ihrem Werk zur schweizerischen Demokratie stellen Linder und Mueller (2017: 369) das machtteilende Entscheidungssystem auf Bundesebene als einen Kreislauf von vier aufeinanderfolgenden Phasen dar. Der Bundesrat hat darin eine leitende Rolle, weshalb er im Zentrum des politischen Kreislaufs steht (siehe Abbildung 2.1). Die Regierung nimmt weniger inhaltlich, sondern in jeder Phase des politischen Entscheidungsprozesses strategisch-koordinierend Einfluss. Der Prozess zeichnet sich durch die Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren aus. In der vorparlamentarischen Phase treten Parteien, Verbände, Kantone und andere Akteure über das Parlament, mittels Volksinitiative und weiterer Kanäle mit ihren Anträgen zur Revision oder Neufassung von Gesetzen oder Verfassungsartikeln an den Bundesrat heran, sofern dieser nicht selbst Reformen initiiert. Zunächst arbeitet das zuständige Departement oder eine von ihm beauftragte Expertenkommission ein Vorprojekt aus, zu dem die unmittelbar betroffenen Kreise angehört werden. Der Expertenentwurf des Bundesrats wird im nächsten Schritt den interessierten Kreisen wie Parteien, Verbänden, Kantonen und weiteren Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitet, worauf diese ihre Stellungnahmen abgeben und das zuständige Departement die Vorlage auf der Basis der eingegangenen Kommentare überarbeitet. Die bereinigte Vorlage wird dann als sogenannter Bundesratsentwurf mit zusätzlichen Erläuterungen durch die Regierung dem Parlament vorgelegt. Damit beginnt die zweite (d.h. parlamentarische) Phase. Der Entwurf wird nun in der vorberatenden Kommission des Nationalrats oder des Ständerats (je nachdem, welcher Rat das Geschäft als Erstrat übernimmt) behandelt und gegebenenfalls abgeändert. Der Kommissionsentwurf wird daraufhin vom Plenum des Erstrats beraten und beschlossen. Anschliessend beschäftigen sich die zuständige Parlamentskommission und das Plenum des Zweitrats mit dem Geschäft. Kommt eine Einigung zustande, wird die Parlamentsvorlage in den Schlussabstimmungen der beiden Räte verabschiedet. Es folgt die direktdemokratische Phase, in der bei Verfassungsänderungen zwingend eine Volksabstimmung mit der notwendigen doppelten Zustimmung von Volk und Ständen erfolgt (Art. 142 Abs. 2 BV), wobei Bundesrat und Parlament bei Volksinitiativen die Möglichkeit besitzen, einen direkten oder indirekten Gegenentwurf vorzulegen. Bundesgesetze unterstehen lediglich dem fakultativen Referendum. In der Implementationsphase schliesslich arbeiten die zuständigen Departemente die konkretisierenden Verordnungen und Politikprogramme aus. Eine äusserst wichtige Rolle spielen im Kontext des schweizerischen Vollzugsföderalismus die Kantone. Sie sind in vielen Fällen für die Ausführungsgesetze und die Umsetzung der Bundeserlasse vor Ort zuständig. Gegebenenfalls sorgen dann die Gerichte auf den verschiedenen Staatsebenen für die konkrete Auslegung der Bundeserlasse.

Der Bundesrat hat also im gesamten Entscheidungsprozess beträchtliche Möglichkeiten zur Verschleppung oder zur Beschleunigung des Verfahrens. Gleichzeitig muss er sich fortlaufend mit den anderen beteiligten Akteuren koordinieren.

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